SATZUNG DER
LAGERGEMEINSCHAFT DACHAU
§ 1 Name des Vereins
Die überlebenden Häftlinge
des Konzentrationslagers Dachau und seiner Nebenlager schließen sich zu einem
Verein zusammen, der den Namen LAGERGEMEINSCHAFT DACHAU DER BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND e. V. trägt. Er ist eingetragen im Vereinsregister
beim Registergericht in
München.
§ 2 Sitz und
Geschäftsjahr
Sitz des Vereins ist
München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins Grundlage und Verpflichtung für die Tätigkeit der LAGERGEMEINSCHAFT
DACHAU
DER BRD e.V. ist die Erfüllung des Vermächtnisses der
Antifaschisten aus
fast allen Ländern Europas, die im KZ Dachau kämpften
und litten und von denen
so viele Opfer des SS-Terrors wurden.
Die Aufgabenstellung des
Vereins beinhaltet:
3.1.die
Pflege des Andenkens und der Ehre der im KZ Dachau ermordeten Häftlinge aller
Nationen;
3.2. die
Erhaltung des ehemaligen Konzentrationslagers Dachau als eine würdige Mahn- und
Gedenkstätte und die Unterstützung der historischen sowie pädagogischen
Tätigkeit des Dokumentationszentrums;
3.3 alle
Bemühungen zu bekämpfen, die die Existenz der Konzentrationslager und die dort
begangenen Greuel leugnen oder beschönigen sowie Widerstand zu leisten gegen
jede Form einer erneuten nazistischen Ideologie und eines neuen Terror-Regimes;
3.4 die
Verbindung und die Zusammenarbeit mit anderen Lagergemeinschaften
und Verfolgten-Organisationen im Interesse
gemeinsamer Ziele zu pflegen;
3.5. die
Mitwirkung an der Verständigung und Freundschaft zwischen den Völkern zur
Sicherung des Friedens im Geiste der im Lager bewährten internationalen
Solidarität.
4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
Der Verein istselbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins
können Überlebende des Konzentrationslagers Dachau und seiner Außenlager
werden, sowie deren Angehörige und die Angehörigen der verstorbenen bzw.
ermordeten Häftlinge. Weiterhin können natürliche Personen, juristische
Personen, Verbände und Personenvereinigungen Mitglied werden, die bereit sind
den Vereinszweck anzuerkennen" zu fördern und ihn aktiv in den Organen des
Vereins mitzutragen. Ober die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag
das Präsidium des Vereins. Gegen die Ablehnung eines Antrages kann Einspruch
eingelegt werden, über den die Generalversammlung endgültig entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Austrittserklärung muß schriftlich an
das Präsidium gerichtet werden. Bei Verstößen gegen die Satzung kann ein
Mitglied vom Präsidium ausgeschlossen werden.
§ 7 Organe des Vereins
sind: 7.1. die Generalversammlung
7.2. das Präsidium
§ 8 Die Generalversammlung Aufgaben,beschließt den Haushaltsplan und entlastet
das Präsidium. sind zwei Wochen vor dem Termin der
Generalversammlung schriftlich beim
Die Generalversammlung tritt mindestens alle zwei
Jahre zusammen. Sie
wählt das Präsidium, erörtert die vom Präsidium
veranlaßten und geplanten
8.1. Stimmrecht
Natürliche Personen, juristische Personen, Verbände
und
Personenvereinigungen haben jeweils eine Stimme.
8.2. Einberufung der Beschlußfähigkeit
sind den Mitgliedern ein Monat im voraus mitzuteilen.
Anträge der Mitglieder
Ort Zeitpunkt und Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung
Präsidium einzureichen. Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, ist die Generalversammlung beschlußfähig.
8.3. Außerordentliche Generalversammlung
Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn das
Präsidium es für erforderlich hält oder die Einberufung von mindestens
25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
8.4. Beschlußfassung und Wahlen
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehr
heit der erschienenen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist eine
Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich.
Die Präsidiumswahlen finden und getrennte Wahlen statt.
Gewählt ist,wer die absolute Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmbe
rechtigten erhalten hat. Wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat diese
Mehrheit erreicht hat, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem der
Kandidat gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält.
Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt entsprechend. Die Wahl des
Präsidiums wie der Rechnungsprüfer kann per Akklamation erfolgen, wenn kein
Mitglied widerspricht.
8.5.
Protokoll
über jede Generalversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu
führen,das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet wird.
§ 9 Das Präsidium
Das Präsidium wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
Gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Das Präsidium besteht aus 9 Personen; dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten,
dem Kassier, dem Schriftführer und fünf Beisitzern.
Es führt die Geschäfte des Vereins und informiert die Mitglieder und die
Öffentlichkeit über die Haltung des Vereins zu Fragen von allgemeinem Interesse
und zu Fragen, die sich aus der Aufgabenstellung des Vereins ergeben. Das
Präsidium entscheidet über Neuaufnahmen von Mitgliedern und ist der Generalversammlung rechenschaftspflichtig. Bei Austritt Auschluß oder Tod des Präsidenten, Vizepräsidenten oder Schriftführers wird einer der Beisitzer durch das Präsidium mit der jeweiligen Funktion betraut.
Der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier vertreten den Verein
jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.
§ 10 Rechnungsprüfer
Es werden zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatz-Rechnungsprüfer bestellt. Sie werden zusammen mit dem Präsidium für zwei Jahre gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung der Haushaltswirtschaft des Vereins.
§ 11 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch: Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen. Von den Mitgliedern wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
§ 12 Internationale Verbindungen
Die Lagergemeinschaft Dachau der BRD e.V. ist dem Internationalen Dachau Komitee (C.I.D.) angeschlossen. Die personelle Vertretung des Vereins im Präsidium des C.I.D. wird durch das Präsidium des Vereins bestimmt.
§ 13 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluß der Gerneralversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich, mindestens jedoch, die 'Hälfte aller stimmberechtigen Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Internationale Jugendbegegnungsstätte Dachau e.V., mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für die Internationale Jugendbildungs- und Begegnungsarbeit, die das Erbe der Dachauhäftlinge zur Grundlage hat, zu verwenden.
Dachau den 9. Mai 1986
Als Gründungsmitglieder unterzeichnen: